Die "Eingliederungsvereinbarung" - ein Dokument deutscher Schande!
 

S.a.: "Statt einer Eingliederungsvereinbarung"

 

Zum Hintergrund:
 

Die so. "Eingliederungsvereinbarung" wird jedem Hartz IV-Empfängern aufgezwungen. Unterschreibt er nicht, wird sie per "Verwaltungsakt" für gültig erklärt. Sie besagt u.a., dass der Hartz IV-Empfänger seinen Wohnort nicht verlassen darf und sich in jeden Job und in jede Maßnahme pressen lassen muss, die ihm "angeboten" werden. Wichtigster Teil der "Eingliederungsvereinbarung" ist die Rechtsfolgenbelehrung, aus der nichts als purer Vernichtungswille spricht:

 

 

Die "Rechtsfolgenbelehrung":
 


§ 31 Zweites Gesetzbuch Sozialgesetzgebung sieht bei Verstößen gegen die in der Einglie-derungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann dann – auch mehrfach nacheinander – gekürzt werden oder vollständig entfallen.

 

Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (S. Nr. 2 Bemühungen), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% der für Sie maßgeblichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in der Höhe von 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.

 

Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebung (Sozialhilfe).

 

Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten.

 

 

Wichtige Hinweise:

 

Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeiträge addiert.

 

Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

 

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30% der maßgeblichen Regelleistung können ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.

 

Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen."
 

 

 

Meine persönliche Antwort auf diese Zumutung:

"Statt einer Eingliederungsvereinbarung"