Die
"Rechtsfolgenbelehrung" der Eingliederungsvereinbahrung
§ 31 Zweites Gesetzbuch Sozialgesetzgebung sieht bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann dann – auch mehrfach nacheinander – gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% abgesenkt.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in der Höhe von 60% abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Absenkung und Wegfall dauern jeweils drei Monate. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebung (Sozialhilfe).
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume können sich überschneiden.
Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
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